Juristisches Repetitorium hemmer - Hamburg

Juristisches Repetitorium hemmer - Hamburg Hemmer Hamburg
-Der Erfolg gibt uns Recht- Herzlich Willkommen beim Juristischen Repetitorium hemmer, seit 1976 in der privaten Ausbildung für Juristen tätig.

Ca. 90 Prozent aller Jurastudenten lassen sich durch private Repetitorien wie dem Juristischen Repetitorium hemmer auf ihre Staatsexamina vorbereiten. In Deutschland studieren circa 120.000 junge Menschen Jura. Jährlich legen davon knapp 18.000 ihr 1. Staatsexamen ab, wovon viele sich mit hemmer-Kursen und Material des hemmer/wüst Verlages auf die Prüfung vorbereiten. Neben Material und Kursen zur

Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen bieten Verlag und Repetitorium ebenso erfolgreich Kurse und Material für Referendare zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen an. Insgesamt erreichen wir so einen großen Teil des juristischen Nachwuchses in Deutschland.

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14/12/2023

Es besteht die Möglichkeit, Gutscheine 🎁 für hemmer.individual Unterricht zu erhalten. Verschenkt die optimale Vorbereitung als Weihnachtsgeschenk!

Wir freuen uns über folgenden Erfahrungsbericht:
„Liebes Team, vorletzte Woche habe ich meine mündliche Prüfung des ZJS abgelegt und habe mich im Vergleich zum EJS insgesamt um 2 Punkte verbessern können! Dies habe ich nicht nur dem Wochenkurs von Hemmer zu verdanken, sondern ein großes Stück auch Herrn Jan Singbartl, mit dem ich über mehrere Monate hinweg Einzelunterricht hatte.
An dieser Stelle möchte ich nochmals meinen Dank und meine Zufriedenheit mit dem gesamten Hemmer-Team aussprechen!“
Vielen Dank für Deinen Bericht! Wir freuen uns sehr über Dein Lob! 🥰

🤓 Weitere Stimmen unserer ehemaligen Teilnehmenden sind hier zu finden: t1p.de/Erfahrungsberichte_hemmerindividual

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✅ mit ausführlicher Klausurenkorrektur,
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Du erreichst uns Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr.
☎️ Telefon: 0931 / 797 82-30
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01/09/2023

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06/12/2022
02/12/2022


Obligatorische Schlichtung nicht bei Verletzung des APR!
📝hemmer.club-Blog: t1p.de/Obligatorische-Schlichtung-nicht-bei-Verletzung-des-APR

Zur Entlastung der Zivilgerichte sowie zur (Wieder-)Herstellung des Rechtsfriedens hat der Bundesgesetzgeber vor einigen Jahren die Möglichkeit vorgesehen, dass in den Ländern, je nach Entscheidung des Landesgesetzgebers, ein obligatorisches Schlichtungsverfahren Voraussetzung für eine zulässige Klage ist (§ 15a EGZPO).

Vom sachlichen Anwendungsbereich her kann dies für vermögensrechtliche Streitigkeiten über Forderungen oder geldwerte Ansprüche im Wert von bis zu 750,00 € (§ 15a I Nr. 1 EGZPO), „typische“ Nachbarschafsstreitigkeiten wegen Immissionen, Überhang oder Überbau (§§ 906, 910 ff. BGB; § 15a I Nr. 2 EGZPO), Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind (§ 15a I Nr. 3 EGZPO) und schließlich für Ansprüche nach dem AGG (§ 15a I Nr. 4 EGZPO) vorgesehen werden. Die meisten Länder haben in umfassender Weise durch landesrechtliche Regelung von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

Vor dem Bundesgerichtshof ist nun die Frage gelandet, ob und inwieweit Ansprüche der Verletzung der persönlichen Ehre zu verstehen ist. Die recht eindeutige Antwort aus Karlsruhe lautet: Nur, soweit es um tatbestandliche Handlungen im Sinne der Beleidigungsdelikte, also der §§ 185 ff. StGB, geht. Dagegen erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Zusammenhang etwa mit der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR), geschützt durch Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, geltend gemacht werden, kein Schlichtungsverfahren.
Im Streit um die Zulässigkeit einer Klage auf Geldentschädigung wegen des Überlassens von privaten Chat-Nachrichten durch einen mit der Klägerin zunächst noch gemeinsam lebenden, mittlerweile getrennten, Ehemann hatte das Amtsgericht die Klage mangels vorherigen Schlichtungsversuches als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht sah die hiergegen erhobene Berufung als unbegründet an. Die Bundesrichter wiederum hoben beide Entscheidungen auf und verwiesen den Rechtsstreit zurück an das Amtsgericht.

Bereits der Wortlaut von Bundes- wie auch Landesrecht, so die wenig schmeichelhafte Entscheidungsbegründung, beziehe sich allein auf Verletzungen der persönlichen Ehre. Es sei schon damit nicht zu vereinbaren, anderweitige Ansprüche, die über diesen klar begrenzten Anwendungsbereich hinausgingen, mit einzubeziehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterfalle eindeutig nicht dem Begriff der persönlichen Ehre und schütze zudem das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Daneben widerspreche auch die Entstehungsgeschichte beider Normen einer solchen Auslegung und schließlich sei zu beachten, dass auch das strafrechtliche Sühneverfahren (§ 380 StPO) nur der strafrechtlichen Verfolgung von Beleidigungsdelikten vorgeschaltet sei.

BGH, 25.10.2022, VI ZR 258/21
🔎 t1p.de/gz5fm

Hemmer/Wüst/Tyroller, Zivilprozessrecht I, Rn. 232a f.
🛒 t1p.de/hemmer-shop-ZPO1

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02/12/2022


Anwalt von auswärts? Volle Kostenerstattung bei notwendiger Beauftragung!
📝hemmer.club-Blog: https://t1p.de/Anwalt-von-auswaerts-Volle-Kostenerstattung

Erweist sich die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts als notwendig, so gibt es für die Erstattung der damit verbundenen Kosten grundsätzlich keine Begrenzung.

Im Zivilprozess gilt unter anderem das Schädigungsverbot. So darf eine Partei durch ihr eigenes Verhalten, etwa die Auswahl eines möglichst (gerichts-)ortsfernen Prozessbevollmächtigten nicht unnötig hohe Verfahrenskosten verursachen, die im Obsiegensfall vom Gegner (mit-)getragen werden müssen. Ein entsprechender Niederschlag dieses Grundsatzes findet sich in § 91 I S. 1 Hs. 2 ZPO. Danach sind die dem obsiegenden Gegner erwachsenden Kosten nur dann vom Unterlegenen zu erstatten, wenn sie entweder einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen oder für die Rechtsverteidigung notwendig waren.
Zu Streit zwischen den Parteien oder auch „nur“ zwischen dem zuständigen Kostenbeamten und der obsiegenden Partei führt oftmals die Konstellation, in der die obsiegende Partei entweder keinen am Wohn- bzw. Geschäftssitz beheimateten Prozessbevollmächtigten, der auch nicht im Bezirk des erstinstanzlich zuständigen Gerichts seine Kanzlei hat, beauftragt oder aber einen „ortsferner“ Hauptbevollmächtigter einen (Termins-)Unterbevollmächtigten bestellt. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht dann zunächst stets die Frage, ob dies sachdienlich oder zumindest rechtfertigbar war. Hierfür kann es ohne Weiteres Gründe geben, etwa, dass eine Partei in einer Vielzahl von Verfahren „im ganzen Land“ vertreten werden muss, woraus sich naturgemäß eine „zentrale“ Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten ableitet.

Doch selbst wenn feststeht, dass die Beauftragung eines (gerichts-)ortfernen Hauptbevollmächtigten zulässig und auch sachdienlich war, kann es, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, gleichwohl zum Streit darüber kommen, in welcher Höhe dann ein etwaig beauftragter Unterbevollmächtigter mit seinen Kosten zu berücksichtigen ist. Spätestens hier wird deutlich, dass bisweilen das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 ff. ZPO) länger dauern und intensiver betrieben werden kann als das eigentliche, diesem vorausgehende, Erkenntnisverfahren, das zu einem Urteil führt.
In der aktuellen Entscheidung haben die Karlsruher Richter nun aber auch den Streit darüber entschieden, ob es eine Begrenzung der beanspruchbaren Reisekosten nach Maßgabe einer fiktiven Gegenüberstellung der Beauftragung eines orts-, zumindest aber bezirksansässigen Bevollmächtigten geben würde. Absehbar zum Leidwesen aller „Erbsenzähler“, die in der kilometergenauen Abmessung der Ausdehnung des jeweiligen Gerichtsbezirks ihre persönliche Befriedigung finden können, ist dem eine Absage erteilt worden.

Wenn, was vorliegend der Fall war, die Voraussetzungen für eine notwendige oder zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.d. § 91 II S. 1 Hs. 2 ZPO auch im Zusammenhang mit der Beauftragung eines „externen“ Rechtsanwalts vorliegen, so kann es keine weitere Begrenzung der damit verbundenen Kosten geben. Und nicht zum ersten Mal erinnert das höchste deutsche Zivilgericht daran, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist, der einem überschaubaren Gerechtigkeitsgewinn bei übermäßig differenzierender Beurteilung des Einzelfalls klar der Vorzug zu geben ist.

BGH, 30.08.2022, VIII ZB 87/20
🔎 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e689514cb2f63acc7ecc392b4e997911&nr=131761&pos=0&anz=1

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01/12/2022

⚠️ Neuauflage im hemmer/wüst Verlag ⚠️
Grundwissen Staatsrecht
Auflage: 9. Auflage 2022

Das vorliegende Skript "Grundwissen" ermöglicht Ihnen eine schnelle Einführung in die Grundlagen des Staatsrechts. Einfach leicht gelernt! In verständlicher Sprache wird das notwendige Grundwissen präzise und knapp vermittelt. Die Bände "Grundwissen" sind die theoretischen Grundlagenbände zu unserer Skriptenreihe "Die wichtigsten Fälle". Durch die Kombination von Grundwissen und Fällen lernen Sie sowohl deduktiv (im Überblick) als auch induktiv (anwendungsspezifisch). Die Reihen "Grundwissen" und "die wichtigsten Fälle" stellen ein ideales Lernsystem für den Einstieg in das jeweilige Rechtsgebiet dar. Je früher Sie sich die Denkweise von Klausurerstellern aneignen, umso leichter fallen Ihnen die Prüfungen. Die Bände "Grundwissen" fördern Ihr Verständnis für typische Prüfungsprobleme. Richtiges Lernen von Anfang an stellt die Weichen für Ihr Studium. Sie werden feststellen: Wer die juristischen Zusammenhänge versteht, dem macht Jura Spaß. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Studium!

📝 Inhalt:
✔️ Einführung in das Verfassungsrecht
✔️ Klagearten im Staatsrecht
✔️ Allgemeine Grundrechtslehren
✔️ Wichtige Einzelgrundrechte
✔️ Staatsorganisationsrecht

Leseprobe: https://t1p.de/Leseprobe-Grundwissen-Staatsrecht
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01/12/2022


Klimaschutz ist kein Rechtfertigungsgrund

📝hemmer.club-Blog: t1p.de/Klimaschutz-ist-kein-Rechtfertigungsgrund

Aktivistisches Verhalten rechtfertigt allein mit dem Ziel des Klimaschutzes keine Straftaten und entschuldigt diese auch nicht.

Die Aktionen von Klimaaktivisten geraten zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit. Und zwar weniger, weil das Anliegen der Aktivisten als solches als ernsthaft und berechtigt wahrgenommen wird. Sondern mehr, weil die Eskalation deren Verhaltensweisen und die sich hieraus ergebenden Folgen zunehmend über das hinaus gehen, was mancher als „noch hinnehmbar, die spielen doch nur“ bezeichnen würde. Dabei gerät bisweilen aus dem Blick, dass ziviler Ungehorsam kein von der Rechtsordnung anerkanntes Verhalten ist und insbesondere auch die Begehung von Straftaten, um die es sich regelmäßig handelt, hierdurch weder rechtfertigt noch entschuldigt.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte dementsprechend die Verurteilung eines selbst ernannten Klimaaktivisten wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Der Angeklagte hatte die Fassade eines Gebäudes der Universität in Lüneburg mehrfach mit Farbe verunstaltet und war deshalb wegen Sachbeschädigung in mehreren Fällen (§§ 303, 53 StGB) verurteilt worden. Seinen Einwand, es handle sich um einen durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigten Akt der „Selbstverteidigung“, ließen auch die Revisionsrichter nicht gelten Die vorliegende Symboltat habe schon keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel und es lasse sich auch nicht erkennen, wie dieser durch die Begehung von Straftaten überhaupt beeinflusst werden könnte.

Ebenso wenig ließen die Richter den Einwand berechtigten „zivilen Ungehorsams“ gelten, denn auch hier gelte, dass die Begehung von Straftaten allein mit dem Ziel der Erregung der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit nicht hinzunehmen sei. Es gebe zudem verschiedene, rechtsstaatlich sogar durch die Grundrechte geschützte, Alternativen der Meinungsbildung und -kundgabe wie etwa durch eine Demonstration(-steilnahme) oder auch die Wahrnehmung des Petitionsrechts.
Anmerkung: Anders sieht das der Richter am Verfassungsgerichtshof Koblenz, Michael Hassemer. Er hält die aktuellen Klima-Proteste der "Letzten Generation" für gerechtfertigt. Etwaige Straftaten der Klimaaktivisten könnten unter Umständen unter § 34 StGB fallen, sagte Hassemer dem SWR. Demnach sei eine Tat nicht rechtswidrig ist, wenn nur durch sie eine Gefahr abgewendet werden könne. Den Klimawandel verstehe er ohne weiteres als eine derartige rechtfertigende Notstandssituation.

OLG Celle, 29.07.2022, 2 Ss 91/22
🔎 t1p.de/kswqc

Beck aktuell
🔎 t1p.de/60r3o

Hemmer/Wüst/Berberich, Strafrecht AT I, Rn. 252 ff.
🛒 t1p.de/hemmer-shop-Strafrecht-AT1

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29/11/2022


Nur mitgeflogen? Trotzdem Entschädigungsansprüche!

📝hemmer.club-Blog: t1p.de/nur-mitgeflogen-trotzdem-entschaedigungsansprueche

Flugreisende haben jedenfalls bei vollständiger Annullierung ihres Fluges auch dann einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft, wenn sie nicht selbst Vertragspartner sind.

Kurzfristige Annullierungen von Flügen scheinen aus dem Blickwinkel zahlreicher Fluggesellschaften trotz aller etwaigen Entschädigungsansprüche immer noch betriebswirtschaftlich sinnvoller zu sein als die Durchführung des Fluges selbst. Der Verärgerung der betroffenen Passagiere scheint in den Zeiten des wiederauflebenden Massentourismus kein relevanter Wert zuzukommen, denn offenbar stehen hinter jedem nicht mehr ganz so Flugreisebegeisterten genügend andere bereit. Und zudem ist es bekanntermaßen längst nicht so, dass selbst bei eindeutiger Tatsachengrundlage die dann beanspruchbare Entschädigung bereitwillig und zügig gezahlt wird.

Künftig, dafür sorgt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist den Fluggesellschaften zudem ein weiterer Einwand genommen, mit dem sich die unbeliebten Ausgleichsansprüche jedenfalls teilweise haben behindern lassen. Denn der durchaus vorhandene Streit darüber, wer eigentlich anspruchsberechtigt ist – Juristen sprechen auch gerne von der notwendigen Aktivlegitimation -, ist nunmehr höchstrichterlich entschieden. Und zwar ebenso dogmatisch wie pragmatisch.
Anspruchsberechtigt ist (auch) der Flugreisende selbst, selbst wenn er nicht Vertragspartner der Fluggesellschaft geworden ist. Die einschlägigen Normen des unionalen Sekundärrechts der FluggastrechteVO würden dies recht eindeutig belegen. So stehe unter anderem dem Flugreisenden selbst bei einer Flugannullierung ein Wahlrecht zwischen etwaiger Alternativbeförderung und vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten zu. Schon dies spreche dafür, dass es auf die Eigenschaft, selbst auch Vertragspartner sein zu müssen, nicht ankommt. Außerdem handle es sich bei den Ansprüchen aus der FluggastrechteVO um gesetzliche und nicht um vertragliche Ansprüche, womit eine vertragliche Beziehung wiederum nicht erforderlich sei. Anspruchsgegner wiederum – hier sprechen Juristen gerne von der Passivlegitimation – sei das ausführende Luftfahrtunternehmen, das seinerseits nicht zwingend das Unternehmen sein müsse, mit dem der Flugreisende, nicht notwendig, aber möglich, den Vertrag geschlossen habe.

Aus der Regelung, wonach auch Pauschalreisende die Ansprüche geltend machen können, obwohl die Flugreise Bestandteil einer gebuchten Pauschalreise sei, spreche keineswegs gegen, sondern für die Aktivlegitimation. Der Unionsgesetzgeber habe bewusst auch die im Zuge einer anderweitig gebuchten Pauschalreise Fliegenden in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO einbezogen.
Nachdem dies alles in den Augen der Bundesrichter so klar war, dass es keines Vorabentscheidungsverfahen (Art. 267 AEUV) bedurfte, blieb die Revision eines beklagten Luftfahrtunternehmens gegen das klagestattgebende Berufungsurteil ohne Erfolg. Bereits das Landgericht Berlin war nämlich davon ausgegangen, dass eine Minderjährige, deren Eltern für sie eine Flugreise (mit-)gebucht hatten, selbst einen Entschädigungsanspruch haben und bei entsprechender Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter auch wirksam an einen Dritten abtreten kann.

BGH, 27.09.2022, X ZR 35/22
🔎 t1p.de/8hoa7

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28/11/2022


Verlust der Fahrerlaubnis als Beifahrer? Und bei Parkverstößen?

📝hemmer.club-Blog: t1p.de/Verlust-der-Fahrerlaubnis-als-Beifahrer-und-bei-Parkverstoessen

Ein Entzug der Fahrerlaubnis setzt keineswegs immer eine eigene Trunkenheitsfahrt voraus, es gibt auch andere Möglichkeiten, in der künftigen Wahl der Fortbewegungsmittel eingeschränkt zu werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 i. V. m. § 69 StGB) trifft viele Straftäter, die sich einer Verkehrsstraftat schuldig gemacht haben, oftmals härter als die eigentliche Sanktion in Gestalt einer Geld- oder eventuell sogar Freiheitsstrafe. Dies umso mehr als bei der Verwirklichung von Delikten wie der (alkoholbedingten) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder auch der „bloßen“ Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) regelmäßig auch noch eine Sperre für Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auszusprechen ist (§ 69a StGB).
Um die letztgenannten Delikte zu verwirklichen, bedarf es zudem noch nicht einmal der alleinigen Herrschaft über den Lenker oder das Lenkrad. Vielmehr, so jedenfalls eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Oldenburg (§ 73 GVG), kann sich einer Trunkenheitsfahrt auch schuldig machen, wer als Mitfahrer, etwa auf einem Soziussitz sitzend, sich am Lenker festhält. Erfolgt dies mit entsprechend hoher Alkoholisierung, im vorliegenden Fall mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille, so liegt infolge der unwiderleglich anzunehmenden absoluten Fahruntüchtigkeit eine Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 316 StGB vor. Und die bringt nach den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich. Entsprechend war auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) gerechtfertigt. Aktiver Lenkbewegungen, so die Begründung der Kammer, bedürfe es für die Annahme eines Führens jedenfalls des tatgegenständlichen Fahrzeugs, eines E-Scooters, nicht. Denn auch wer sich nur am Lenker festhält, lenkt – und zwar gerade aus. Ein diesbezüglicher Irrtum, sowohl über die Betätigung als (Mit-)Lenker wie auch das bestehende Verbot, im alkoholisierten Zustand auch dies nicht zu dürfen, sei jeweils unerheblich.

Daneben, dies zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, muss noch nicht einmal erst übermäßiger Alkoholgenuss vor Fahrtantritt erfolgt sein, um der eigenen Fahrerlaubnis verlustig zu gehen. Es kann auch eine Vielzahl von Parkverstößen ausreichen. Denn jedenfalls derjenige, der innerhalb eines Jahres über 150 Parkverstöße begeht – neben zusätzlichen 15 Geschwindigkeitsverstößen -, zeigt, dass er nicht willens ist, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Straßenverkehrs auch nur bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Damit wiederum seien erhebliche Zweifel an der Eignung zur weiteren Teilnahme am Straßenverkehr begründet. Dem Einwand des Klägers, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien mit drei verschiedenen Fahrzeugen begangen worden, die keineswegs immer von ihm selbst geführt worden wären und er habe nur aufgrund der verhältnismäßig geringen Verwarnungsgelder nie Rechtsmittel gegen die „Knöllchen“ eingelegt, maßen die Richter keine Beachtung zu. Auch eine Fahrtenbuchauflage als milderes Reaktionsmittel zogen sie nicht in Betracht, und erst recht sei es unerheblich, ob der offensichtlich an charakterlichen Mängeln leidende Betroffene aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

LG Oldenburg, 07.11.2022, 4 Qs 368/22
🔎 t1p.de/2kzb7

VG Berlin, 28.10.2022, VG 4 K 456/21
🔎 t1p.de/8tar2

Hemmer/Wüst/Berberich, Strafrecht AT II, Rn. 444 ff.
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Hemmer/Wüst/Berberich, Strafrecht BT II, Rn. 312 ff.
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