29/04/2023
// Voraussetzung dafür ist, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind. Dies wurde unter anderem vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2021 entschieden.
Im konkreten Fall ging es um ein getrennt lebendes Elternpaar, bei dem sich beide das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder teilen. Die neue Lebensgefährtin des Vaters nahm Fotos der beiden 10-jährigen Töchter auf und postete sie auf Instagram und Facebook, um damit ihren Friseursalon zu bewerben. Die Mutter wiederum war darüber nicht informiert worden und war mit der Veröffentlichung nicht einverstanden. Sie forderte die Frau auf, die Bilder zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Als diese der Aufforderung nicht nachkam und sogar weitere Fotos mit der Unterstützung des Vaters veröffentlichte, zog die Mutter vor Gericht. Das Amtsgericht gab ihr recht und die darauf folgende Beschwerde des Vaters wurde vom OLG Düsseldorf abgewiesen. Laut dem OLG sei für die zulässsige Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet grundsätzlich die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern notwendig. Grundlage hierfür bilden unter anderem § 22 KunstUrhG sowie Art. 6 Abs. 1a und Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die vom Vater aufgeführte Zustimmung der Kinder sei dabei unerheblich gewesen, weil es trotzdem an der gesetzlich notwendigen Einwilligung beider Eltern mangelte. Die Lebensgefährtin wurde verpflichtet, die Bilder zu löschen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21 //